Liebe Kino-Gäste,
der Kinobesuch von Kindern und Jugendlichen unterliegt gewissen Vorschriften und Regelungen. Diese sind vor allem im Jugendschutzgesetz und in den Vorschriften der FSK – der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft – festgehalten.
Die FSK-Kennzeichnungen sind keine pädagogischen Empfehlungen, sondern sollen sicherstellen, dass das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern und Jugendlichen einer bestimmten Altersgruppe nicht beeinträchtigt wird. Quelle: FSK Wiesbaden
Parental Guidance (PG)
Kinovorstellungen ab 12 Jahren in Begleitung der Eltern oder einer erziehungsbeauftragten Person für Kinder ab 6 Jahren erlaubt
Wer ist erziehungsbeauftragte Person? §1 Abs. 1 S. 4 JuSchG
Eltern können die Erziehungsbeauftragung jeder volljährigen Person übertragen, wie z. B.:
> Verwandte: volljährige Geschwister, Tante oder Onkel, Großeltern, etc.
> Personen in einem besonderen Vertrauensverhältnis: Patentante oder Patenonkel,
Freundin oder Freund, befreundete Eltern, Nachbar*in, etc.
> Personen mit professionellem oder regelmäßigem Erziehungsauftrag: Lehrer*innen,
Ausbilder*innen, pädagogische Fachkräfte, Gruppenleiter*innen, etc.
Aufenthaltsdauer von Minderjährigen im Kino:
Um Kinder und Jugendliche in der Öffentlichkeit zu schützen, greifen die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes – hier wird z.B. die gesetzlich erlaubte Aufenthaltsdauer von Minderjährigen bei öffentlichen Veranstaltungen/im Kino bindend definiert. Ausnahmen gibt es nur, wenn Minderjährige das Kino mit einer erziehungsberechtigten oder personensorgeberechtigten Begleitung besuchen. (§11 Absatz 3 JuSchG).
Weitere Einschränkungen ergeben sich aus der Uhrzeit, zu der die Filmvorführung zu Ende ist:
Endet die Vorstellung nach 20.00 Uhr, müssen Kinder unter 14 Jahren von einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person begleitet werden.
Endet die Vorstellung nach 22.00 Uhr, müssen Jugendliche unter 16 Jahren von einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person begleitet werden.
Endet die Vorstellung nach 24.00 Uhr, müssen Jugendliche unter 18 Jahren von einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person begleitet werden.
Jugendschutzgesetz - Zusätzliche Erläuterung:
Kinder = 0-14 Jahre
Jugendliche = 14 - unter 18 Jahre
Personensorgeberechtigter = Eltern
Erziehungsbeauftragter = Über 18 Jahre alt, es handelt sich hierbei um eine Person, die die Fürsorge für einen bestimmten Zeitraum von den Eltern übertragen bekommt.