Der Kinobesuch von Kindern und Jugendlichen unterliegt bestimmten Vorschriften und Regelungen. Diese sind vor allem im Jugendschutzgesetz und in den Vorschriften der FSK – der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft – festgehalten. Wir als Kinobetreiber*innen sind verpflichtet, uns an die Richtlinien der FSK und das Jugendschutzgesetz zu halten. Und das ohne jede Ausnahme! Im Falle einer Nichtbeachtung drohen uns hohe Geldstrafen.
ALTERSFREIGABEN
Die FSK vergibt folgende Altersfreigaben...
:: frei ab 0 Jahren / ohne Altersbeschränkung
:: frei ab 6 Jahren
:: frei ab 12 Jahren
:: frei ab 16 Jahren
:: frei ab 18 Jahren / keine Jugendfreigabe
Zusatz FSK ab 12 Jahren "Parental Guidance Regelung":
In Begleitung der Eltern oder einer erziehungsbeauftragten Person können auch Kinder ab 6 Jahren Kinovorstellungen von FSK 12 eingestuften Filmen besuchen.
Wer ist erziehungsbeauftragte Person?
Eltern können die Erziehungsbeauftragung jeder volljährigen Person übertragen, wie z.B.
:: Verwandte (volljährige Geschwister, Tante oder Onkel, Großeltern)
:: Personen in einem besonderen Vertrauensverhältnis (Patentante oder Patenonkel, Lebenspartner*in eines Elternteils, befreundete Eltern, Nachbar*in)
:: Personen mit professionellem oder regelmäßigem Erziehungsauftrag (Lehrer*innen, pädagogische Fachkräfte, Gruppenleiter*innen u.a.)
Bei allen Altersfreigaben darf nach dem Jugendschutzgesetz nur solchen Personen Einlass gewährt werden, die das entsprechende Alter erreicht haben. Auch die Begleitung von Erziehungsberechtigten hebt diese Gesetzesvorschrift nicht auf.
Weitere Informationen zu den einzelnen Altersstufen und Film-Freigaben auf der >> Website der FSK!
Weitere Informationen >> zum Jugendschutz im Kino!
AUFENTHALTSDAUER VON MINDERJÄHRIGEN IM KINO
Um Kinder und Jugendliche in der Öffentlichkeit zu schützen, greifen die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes – hier wird z.B. die gesetzlich erlaubte Aufenthaltsdauer von Minderjährigen bei öffentlichen Veranstaltungen bzw. in einem Kino bindend definiert. Kinder und Jugendliche dürfen je nach Alter nur zu bestimmten Zeiten ins Kino. Kinobetreiber*innen sind verpflichtet, diese Bestimmungen einzuhalten und, soweit erforderlich, das Alter von Kinogästen auch zu prüfen. Im Falle einer Nichtbeachtung drohen uns hohe Geldstrafen.
Kinder unter 6 Jahren dürfen nicht alleine ins Kino, es sei denn, sie werden von einer personensorgeberechtigten oder einer erziehungsbeauftragten Person begleitet.
Kinder zwischen 6 und 13 Jahren müssen bei Filmen, deren Vorstellung erst nach 20.00 Uhr beendet ist, von einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person begleitet werden.
Dasselbe gilt für Jugendliche zwischen 14 und 15 Jahren für Filme, deren Vorstellung erst nach 22.00 Uhr beendet ist.
Und für Jugendliche ab 16 Jahren für Filme, deren Vorstellung erst nach 24.00 Uhr beendet ist.
Weitere Informationen >> zum Jugendschutz im Kino!
BENENNUNG EINER ERZIEHUNGSBEAUFTRAGTEN PERSON
Nach dem Jugendschutzgesetz habt ihr die Möglichkeit, für die Begleitung eures Kindes eine erziehungsbeauftragte Person zu benennen. In Begleitung dieser Person, die ihr ausdrücklich beauftragen müsst, ist dann – auch wenn ihr selbst nicht dabei seid – der Kinobesuch auch erlaubt für…
:: Kinder unter 6 Jahren
:: Kinder ab 6 Jahren in einen Film mit FSK Freigabe ab 12 Jahre
:: Kinder ab 6 Jahren, auch wenn die Vorführung nach 20.00 Uhr endet
:: Jugendliche unter 16 Jahren, auch wenn die Vorführung nach 22.00 Uhr endet
:: Jugendliche ab 16 Jahren, wenn die Vorführung nach 24.00 Uhr endet
Davon unberührt bleiben die bestehenden Regelungen zur FSK Altersfreigabe von Filmen.
Bitte füllt das Formular aus und gebt es der von euch beauftragten Person zur Abgabe an der Kinotheke mit. Nur mit dem komplett ausgefüllten und unterschriebenen Formular können die vorgenannten Ausnahmen gemacht werden. Vielen Dank für eure Mühe und bitte habt Verständnis für die Umstände!
>> Download Formular Erziehungsbeauftragung nach $1 Abs.1 Nr.4 Jugendschutzgesetz





